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Donnerstag, 13. Oktober 2016

Gefahrenquelle Herbstlaub auf Bürgersteigen



·    Hauseigentümer müssen Laub beseitigen
·    Oft werden auch Mieter werden zum Laubharken verpflichtet
·    Eigentümer haften auch bei städtischen Bäumen

Derzeit kündigt sich der Herbst mit großen Schritten an. Er bringt nicht nur kältere Temperaturen mit sich, sondern sorgt bei Haus- bzw. Grundstückseigentümern und Mietern mit dem fallenden Laub für zusätzliche Belastungen. Annabel Oelmann, Vorstand der Verbraucherzentrale Bremen, rät: „Eigentümer und Mieter sollten die Pflicht zur Laubbeseitigung ernst nehmen, da im Haftungsfall teure Rechtsstreitigkeiten und hohe Schadenersatzsummen auf sie zukommen könnten.“

Aber wer ist in welchem Fall zuständig? Die Verbraucherzentrale Bremen gibt einen Überblick, wer bei Laubbeseitigung und Verkehrssicherung in der Pflicht ist.

Haus- und Grundstücksbesitzer
Die Verkehrssicherungspflicht liegt in der Regel für öffentliche Fußwege bei der Stadt oder der Gemeinde. Aber nach §41 des Bremischen Landesstraßengesetzes müssen Anlieger bis zu fünf Meter Gehwegbreite die Reinigung von Laub und Früchten selber übernehmen. Sie haften, wenn es zu einem Unfall kommt. Bei Personenschäden kann es zu hohen Schadenersatzforderungen kommen. Daher ist für Besitzer von selbstgenutzten Immobilien wichtig, eine Privathaftpflichtversicherung zu haben. Für Eigentümer von vermietetem Wohnraum gibt es die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung. Sie tritt für Schäden ein, die ein Geschädigter gegen den Hausbesitzer geltend macht.

Besitzer von Eigentumswohnungen
Alle Eigentümer sind gemeinsam verpflichtet, durch Reinigung der Gehwege Unfällen vorzubeugen. Ein geschädigter Fußgänger kann seine Ansprüche bei allen Eigentümern anmelden oder sich einen Besitzer heraussuchen. Dieser müsste dann bei den übrigen Eigentümern das Geld anteilig einfordern.

Mieter
In vielen Mietverträgen ist vereinbart, dass die Mieter für die Gehwegreinigung zu sorgen haben. Vermieter sollten die Erfüllung dieser Pflicht aber überwachen, da sie selbst in der Verpflichtung – und damit in der Haftung –  bleiben. Dies gilt auch für vermietete Eigentumswohnungen. Verklagt ein Vermieter den Mieter, weil dieser seiner Reinigungspflicht nicht nachgekommen ist, greift in der Regel die Privathaftpflichtversicherung des Mieters.

Häufigkeit der Reinigung
Genaue Vorschriften, wie oft gereinigt werden muss, gibt es für die Laubbeseitigung nicht. Zwar muss das Laub regelmäßig entfernt werden, es ist jedoch nach einer Entscheidung des Landgerichtes Coburg (Az: 14 0742/07) nicht notwendig und zumutbar, den ganzen Tag über den Besen einzusetzen. Zudem müssen viel genutzte Wege häufiger gereinigt werden als selten benutzte Flächen.

Reinigungspflicht, selbst wenn die Bäume anderen gehören
Die Kehrpflicht der Stadt oder Gemeinde, auch für die eigenen Bäume, wird in der Regel den angrenzenden Eigentümern übertragen. Der Umweltbetrieb Bremen ist für die Reinigung zuständig, wenn der öffentliche Gehweg unmittelbar an eine öffentliche Grünanlage angrenzt. Für die Reinigung von Grünstreifen an Verkehrswegen (Straßengrün) ist die Entsorgung Nord GmbH (ENO) im Auftrag des Amtes für Straßen und Verkehr zuständig. In Bremen-Nord ist es der Umweltbetrieb Bremen. Wenn die Bäume des Nachbarn ihre Blätter auf dem eigenen Grundstück abwerfen, kann niemand den Nachbarn verpflichten, auf einem anderen Grundstück zu reinigen und zu entsorgen. Nur bei einer wesentlichen Beeinträchtigung kann ein Ausgleich, die sogenannte Laubrente, gefordert werden. Dies ist aber bei ein oder zwei Bäumen noch nicht der Fall.

Pflichten der Passanten
Nicht nur bei Rutschgefahr durch nasses Laub sind Fußgänger und Jogger verpflichtet, vorsichtig zu sein. Laub kann auch Hindernisse wie Vertiefungen oder Stufen verdecken. Wer im Herbst in der Nacht oder bei schlechter Sicht unterwegs ist, sollte besonders umsichtig laufen, sonst könnte ihn ein Mitverschulden treffen.

1 Kommentar:

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